Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister

Die Marktstammdatenregisterverordnung regelt unter anderem die Ausgestaltung des Markt-stammdatenregisters, das ein zentrales, elektronisches Verzeichnis von energiewirtschaftlichen Daten werden soll. Es soll das bisherige Anlagenregister und das PV-Meldeportal ablösen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) begründet das Vorgehen damit, dass die zukünftige Energiever-sorgung aus unzähligen kleinen und kleinsten Anlagen bestehen wird. Steuerung und Ausbau der Netze wären daher auf eine gute Datenbasis angewiesen.

Eine Registrierungspflicht besteht für die meisten Marktakteure in der Energieversorgung. Dies sind neben Netz- und Messstellenbetreibern, Bilanzkreisverantwortlichen, Energiehändlern, Marktplatzbetreibern auch Betreiber von Strom- und Gasverbrauchs-, speicher und erzeugungseinheiten.

Verletzungen der Registrierungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 95 EnWG und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

GAV-Mitglieder erhalten weitere Informationen über die internen Newsletter, die Geschäftsstelle sowie in den Arbeitsausschusssitzungen. Weitere Informationen erhalten Sie über die folgenden Webseiten: https://www.bundesnetzagentur.de und www.marktstammdatenregister.de.

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