Bundesregierung plant weitere Entlastungen beim Strompreis

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Die Bundesregierung hat gestern, neben dem Zuschuss in Höhe von 5,5 Mrd. Euro zu den Übertragungsnetzentgelten, weitere Entlastungen beim Strompreis beschlossen.

Die Stromsteuer soll für die Jahre 2024 und 2025 für das produzierende Gewerbe auf das europäische Mindestmaß in Höhe von 0,05 ct/kWh gesenkt werden. Sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt dargestellt werden kann, soll die Entlastung auf die Jahre 2026 bis 2028 erweitert werden.

Der Spitzensteuerausgleich nach § 10 StromStG wird nicht verlängert werden. Durch den deutlich niedrigeren Steuersatz wird dies für die betroffenen Unternehmen egalisiert und verringert den bürokratischen Aufwand erheblich.

Zusätzlich soll die Strompreiskompensation um weitere 5 Jahre verlängert und verbessert werden. Die Strompreiskompensation betrifft rund 350 Unternehmen in Deutschland, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (indirektes Carbon Leakage). Bei der Strompreiskompensation soll der Selbstbehalt entfallen. Dies betrifft auch die bestehende Regelung zum Super-Cap. Dieser begrenzt die anzusetzenden CO2-Kosten des Unternehmens auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung und beinhaltet einen Sockelbetrag, der zukünftig entfallen soll. Diese Regelung soll ebenfalls für die nächsten fünf Jahre fortgeführt werden.

Stromkostenzusammensetzung Produzierendes Gewerbe 2024

Für ein Unternehmen mit einem Verbrauch von 10 GWh/a und einer Benutzungsdauer von 3.500 h reduzieren sich die Stromkosten durch die geplante Stromsteuersenkung um 6,2%.

Dies ist für die Wirtschaft grundsätzlich positiv zu bewerten, da aller Unternehmen des produzierenden Gewerbes entlastet werden. Die Einführung eines Industriestrompreises für energiekostenintensive Unternehmen wird es nicht geben. Dies ist für die betroffenen Branchen und Verbände enttäuschend.

Die GAV-Übersicht der Steuern, Umlagen und Abgaben auf den Strompreis sowie die wichtigsten Möglichkeiten zur Reduzierung bzw. Entlastung für 2024 haben wir aktualisiert.

Anmerkung: Die Stromsteuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG muss auch zukünftig beim Hauptzollamt beantragt werden. Kleinere Unternehmen haben dies oftmals unterlassen, da der bürokratische Aufwand in Relation zur Reduzierung zu hoch war. Der zukünftige Entlastungsbetrag in Höhe von 20,00 EUR/MWh macht diese Entlastung für kleinere Unternehmen deutlich attraktiver.

 

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