KWKG-Umlage / Stromweiterleitung an Dritte
Letztverbraucher von elektrischer Energie mit einem Verbrauch über einer GWh/a und Stromweiterleitung an Dritte müssen diese Verbrauchsmengen abgrenzen, um während der Übergangszeit(2016-2018) eine reduzierte KWKG-Umlage in Anspruch nehmen zu können.
Diese Unternehmen bezahlen grundsätzlich die volle EEG-Umlage und werden ab dem 01.01.2019 auch die volle KWKG-Umlage bezahlen. Für diese Unternehmen ist zur Erfassung der an Dritte weitergeleiteten Strommengen nach Meinung der Bundesnetzagentur eine geeichte Messeinrichtung erforderlich. Dies stellt für die betroffenen Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen, messtechnischen Aufwand dar.
Die geforderte Messtechnik korreliert im Übrigen nicht mit der Praxis bei der Stromsteuergesetzgebung. Dies stellt aus Sicht der betroffenen Unternehmen eine schwer nachvollziehbare,unterschiedliche Behandlung durch staatliche Behörden für die gleiche Versorgungskonstellation dar.